Satzung

der Niederlausitzer Gesellschaft für Geschichte und Landeskunde e. V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Niederlausitzer Gesellschaft für Geschichte und Landeskunde e.V.“ (im Folgenden „Verein“ genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Grundsätze und Aufgaben

  1. Der Verein ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein setzt die wissenschaftliche Arbeit der „Niederlausitzer Gesellschaft für Anthropologie und Altertumskunde“ sowie des „Niederlausitzer Arbeitskreises für regionale Forschung beim Rat des Bezirkes Cottbus“ fort.
  6. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    • Der Verein erforscht die Geschichte und Landeskunde in den historischen Grenzen der Niederlausitz von den Anfängen bis zur Gegenwart auf wissenschaftlicher Grundlage.
    • Der Verein bemüht sich um die Erhaltung bedeutender historischer Objekte und historisch gewachsener Landschaften sowie um die Dokumentation der Arbeits- und Lebensweise und das Brauchtum der Bevölkerung in der Niederlausitz.
    • Der Verein fühlt sich der deutschen und sorbischen/wendischen Geschichte und Kultur verpflichtet.
    • Forschungsergebnisse zur Geschichte und Landeskunde der Niederlausitz werden durch den Verein auf Vortragsveranstaltungen, Tagungen und in der Schriftenreihe „Niederlausitzer Studien“ veröffentlicht.
    • Eine enge Zusammenarbeit des Vereins mit Museen, wissenschaftlichen Institutionen und Fachbehörden wird national und international angestrebt.
  7. Der Verein möchte Volksvertretungen und Kommunen zu Fragen der Geschichte, Landeskultur und Denkmalpflege beraten.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    • als Einzelmitglied: jeder Bürger, der sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins interessiert, der dem Statut zustimmt und an der Verwirklichung der Zielstellungen mitwirkt
    • als korporatives Mitglied lokale und regionale Vereinigungen, Fachverbände, Arbeitsgemeinschaften, Interessengruppen, museale Einrichtungen, Archive, wissenschaftliche Einrichtungen und Institute, soweit sie gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  4. Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Region oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Tod
    • freiwilligen Austritt (schriftlich und 3 Monate vor Beendigung des jeweils laufenden Jahres)
    • Streichung von der Mitgliederliste (bei Beitragsrückstand und nach Mahnung entsprechend der Beitragsordnung)
    • Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung (wenn dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit geschädigt wird).
  6. Der Verein kann korporatives Mitglied gleichartiger Vereinigungen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§4 Organ des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Redaktionskommission.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die über Anträge beschließen kann.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
    • wenn mindestens 10 % der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen,
    • wenn die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich erachtet.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind zehn Tage vor Fristablauf beim Vorstand einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Schriftführer fertigt das Protokoll an, welches von ihm zu unterzeichnen ist.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Änderungen des Statuts des Vereins sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Sie setzen bei der Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder voraus.
  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Bestätigung oder Änderung des Statuts
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über oder Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§6 Vorstand, Redaktionskommission, Kassenprüfer

  1. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlischt auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter
    • dem Schriftführer, zugleich Vorsitzender der Redaktionskommission
    • dem Schatzmeister
    • Beisitzer(n).
  3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem andern Organ übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
    • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
    • Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  6. Über die Tagungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  8. Zur Vorbereitung und Durchführung spezieller fachlicher Aufgaben kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Beratungen der Fachausschüsse teilzunehmen.
  9. Es werden zwei Kassenprüfer für den Zeitraum von drei Jahren gewählt.
  10. Die Redaktion des Jahrbuches „Niederlausitzer Studien“ wird aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Redaktion soll sechs Personen nicht übersteigen. Ihr Vorsitzender und ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder der Redaktion gewählt.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages für Einzelmitglieder und korporative Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf
    1. des Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
    2. der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder
    3. der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt 1b) beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins beschlussfähig ist.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen der „Landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg gegr. 1884“ zur Verfügung zu stellen. Das Vereinsvermögen darf nur für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.

Cottbus, den 12. April 2014